
Straftatbestände, die nur durch höchstpersönliche körperliche Vornahme der Tathandlung täterschaftlich erfüllt werden können.
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Von einem eigenhändigen Delikt spricht man bei Delikten, deren Tatbestand die unmittelbar eigenhändige Begehung voraussetzt. Bei einem eigenhändigen Delikt kann Täter oder Mittäter nur sein, wer die Handlung persönlich vornimmt. Nur so kann, nach Vorstellung des Gesetzgebers, der besondere Handlungsunwert dieser Delikte verwirklicht werden (W...
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